Liechtenstein Trust   Treugeber   Rechte und Einschränkungen

Der Treugeber ist der Begründer des Trusts. Er überträgt auf den von ihm bezeichneten Treuhänder einen Teil seines Vermögens zu den von ihm in der Trusturkunde festgelegten Bedingungen.

Fachwissen

Es können mehrere juristische oder natürliche Personen zusammen einen Trust errichten und damit Treugeber sein. Weitere Personen können nachträglich Vermögen als Treugut einbringen und damit Treugeber werden.

Der Tod des Treugebers oder sein Konkurs heben das Trustverhältnis nicht auf, wenn sich aus der Trusturkunde nichts anderes ergibt.

Rechte des Treugebers

Der Treugeber erlässt in der Trusturkunde die Bedingungen des Trusts und kann dabei folgendes festlegen:

  • Bestimmungen (z.B. Widerrufsvorbehalte) über den Rückfall des Treuguts an den Treugeber oder den Anfall an Dritte.
  • Die Abberufung bzw. den Ersatz des Treuhänders und der Begünstigten.
  • Der Treugeber kann dem Treuhänder weitgehendes Ermessen einräumen bei der Bestimmung der Begünstigten oder der Höhe von Zuwendungen.
  • Der Treugeber kann die Vorbehalte zu Abänderungsrechten einräumen, um später die Trusturkunde anzufassen oder abzuändern.
  • Der Treugeber kann einen Protektor ernennen / bestimmen und diesen mit umfassenden Kontroll-, Weisungs-, Zustimmungs- und Vetorechten ausstatten.
  • Der Treugeber kann weitere Organe des Trusts (ohne Vertretungsbefugnis) bezeichnen, insbesondere zur Bestimmung eines Begünstigten aus dem Kreis der Begünstigten, zur Bestimmung des Zeitpunktes, der Höhe und der Bedingungen einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Treuhänders, zur Überwachung der Verwaltung des Trusts, zur Wahrung des Trustzwecks, zur Vormerkung von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Wahrnehmung der Interessen der Trustorgane.
  • Der Treugeber kann einen Letter of Wishes verfassen (Absichtserklärung ohne verbindliche Wirkung, aber Präzisierung des Treugeberwillens)
  • Der Treugeber kann gegenüber dem Treuhänder seine gesetzlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche konkretisieren.

Pflichten und Einschränkungen des Treugebers

  • Die Bestimmungen des Treugebers in der Trusturkunde sind abschließend und für den Treugeber als auch den Treuhänder bindend.
  • Der Treugeber darf sich keine fortlaufenden Weisungsrechte ausbedingen. Mit Errichtung des Trusts darf er keine Weisungen mehr erteilen.
  • Der Treugeber kann die Trusturkunde nachträglich nicht ändern.
  • Der Treugeber ist verpflichtet, die in der Trusturkunde benannten Vermögenswerte dem Treuhänder zu übertragen. Er kann die Verpflichtung zur Vermögensübertragung grundsätzlich nicht widerrufen.
  • Der Treugeber ist verpflichtet, die Ansprüche des Treuhänders auf Aufwendungs- und Verwendungsersatz sowie auf angemessene Entschädigung zu befriedigen.
  • Der Treugeber darf keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an dessen fortlaufende Weisungen binden.

Wirtschaftliche Kontrolle über das Trustvermögen

Behält der Treugeber die wirtschaftliche Kontrolle über das Trustvermögen, wird der Trust als REVOCABLE TRUST (transparenter Trust) angesehen mit der grundsätzlich negativen Steuerfolge, dass die im Trust befindlichen Vermögenswerte direkt dem Treugeber  zugerechnet werden.

Hinweis: Es gibt vielfältige Möglichkeiten dem Sicherungsbedürfnis des Treugebers entgegen zu kommen, ohne Risiko eines steuerlichen Durchgriffs auf den Treugeber.

Beratungshinweise

Was Sie als Treugeber vermeiden sollten:

  • Der Treugeber sollte bei Kapitalausschüttung aus dem Trustvermögen nicht begünstigt werden.
  • Der Treugeber sollte bei der Ausschüttung von Erträgen des Trustvermögens nicht begünstigt werden.

Welche Recht Sie als Treugeber nicht innehaben sollten:

  • den Treuhänder abzuberufen und einen anderen zu ernennen,
  • neue Begünstigte zu begünstigen oder begünstigen zu lassen,
  • den Protektor zu ersetzen, welcher wiederum über Befugnisse verfügt, die einem Treuhänder gleichen,
  • die Trusturkunde zu ändern bzw. ändern zu lassen,
  • den Trust zu widerrufen oder zu liquidieren,
  • ein Veto bei Treuhänderentscheidungen bezüglich der Trustaktiven einzulegen.

Internationaler Beratungshinweis:

Vorsicht: Lassen Sie sich eingehend über die Risiken beraten, die Ihnen als Treugeber durch ihr nationales Recht möglicherweise drohen. Die Ihnen als Treugeber nach liechtensteinischem Trustgesetz eingeräumten Freiheiten sind im Gesamtkontext mit Ihrer nationalen Gesetzgebung, der Sie unterliegen, zu überprüfen und abzuwägen. Die Flexibilität und freiheitliche Ausgestaltung des liechtensteinischen Trustrechts ist im internationalen Kontext möglicherweise nur eingeschränkt nutzbar.

Haben Sie Fragen dazu, wieweit Ihre wirtschaftliche Kontrolle des Trusts gehen darf, ohne dass Ihnen das Trustvermögen selbst zugerechnet wird?

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