Vermögensschutz des Trustvermögens in Liechtenstein

Der Liechtenstein Trust ist weitgehend gegen Gläubigerzugriffe auf das Trustvermögen geschützt (Vermögensschutz).

Fachwissen

Umfang des Trustvermögens (Treugut Trustfonds)

Zum Trustvermögen gehören alle Vermögenswerte (Sachen und Rechte), die durch den Treugeber oder kraft Gesetzes hierzu bestimmt sind, einschließlich aller Vermögenszuwächse und Ersatzgegenstände.

Die Aufnahme der Vermögensgegenstände in ein Vermögensverzeichnis ist für die Qualifizierung als Trustvermögen rechtlich unerheblich. Bei einer Unternehmensübertragung wird der Treuhänder Inhaber des Unternehmens – im Falle einer AG deren Aktionär.

Grundeigentum, Patente und andere in Register eingetragene Rechte sollten auf den Namen des Treuhänders übertragen werden.

Hinweis:  Ein Trust-Vermerk oder eine Vormerkung im Grundbuch oder Register sind zulässig und aus Gründen des Gutglaubensschutzes ratsam.

Mehrere Treuhänder sind Gesamteigentümer des Trustvermögens.

Vermögensschutz bei Zugriff durch Gläubiger des Treuhänders

Das Trustvermögen ist einer Vollstreckung und insolvenzrechtlichem Zugriff der Gläubiger des Treuhänders vollständig entzogen. Das Trustvermögen wird im Konkurs des Treuhänders ausgesondert und auf einen Folgetreuhänder übertragen.

Ist eine Aussonderung nicht möglich, geht der Ersatzanspruch des Folgetreuhänders allen übrigen Gläubigern des Treuhänders vor.

Entschädigungsansprüche gegenüber dem Treuhänder bleiben den Gläubigern vorbehalten.

Vermögensschutz bei Zugriff durch Gläubiger des Treugebers

Die Gläubiger des Treugebers oder seiner Rechtsnachfolger sind bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen das Trustvermögen begrenzt durch anfechtungsrechtliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts, des nationalen und ausländischen Erbrechts und Schenkungsrechts. In Liechtenstein finden entsprechend die Begrenzungen des Stiftungsrechts Anwendung.

Anmerkung: Es wird hier verwiesen auf unsere detaillierten Ausführungen zum Stiftungsrecht betreffend Gläubigeranfechtung, Durchgriffshaftung und Pflichtteilsansprüchen pp. Die Bestimmungen des Stiftungsrechts gelten entsprechend für den Trust. (Kurze Anfechtungsfristen, keine Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen pp.)

Vermögensschutz bei Zugriff durch Gläubiger des Begünstigten

Die Gläubiger des Begünstigten können nur dann Ansprüche gegen das Trustvermögen geltend machen, wenn der Begünstigte Ermessensbegünstigter ist und keinen direkten Rechtsanspruch gegen das Trustvermögen hat.

Der Treugeber kann auch in der Trusturkunde bestimmen, welchem Begünstigten der Treugenuss nicht entzogen werden darf (Vollstreckungsprivileg).

Vermögensschutz bei Zugriff durch Gläubiger des Trustvermögens

Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treuvermögens eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, soweit die Gläubigerforderungen durch das Trustvermögen nicht gedeckt sind.

Regress des Treuhänders gegen den Treugeber und den Begünstigten ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Trustvermögen ist insolvenzfähig.

Der Treuhänder haftet nicht persönlich, wenn er den Dritten auf seine Stellung als Treuhänder hingewiesen hat und nicht als wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen aufgetreten ist.

Unser Rat: Weisen Sie als Treuhänder beim Abschluss von Rechtsgeschäften ausdrücklich auf Ihre Eigenschaft als Treuhänder hin oder beschränken Sie Ihre Haftung vertraglich auf das Trustvermögen.

Fazit: Der Liechtenstein Trust schützt das Trustvermögen in der Praxis effizient und umfassend. Die liechtensteinischen Regelungen sind rechtlich international anerkannt.

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