Der Liechtenstein Trust – Ein Instrument zum effizienten Vermögensschutz und zur flexiblen steueroptimierten Vermögensverwaltung und Vermögensnachfolgeplanung

Juristische, steuerliche und internationale Aspekte des Liechtenstein Trust mit praktischen Hinweisen und Empfehlungen zu Planung Einsatz Gründung Verwaltung Auflösung und Besteuerung des Trust

Ein Strategiepapier der LCG TREUHAND AG Liechtenstein für Treugeber, Treuhänder, Begünstigte und deren Berater


Kurzübersicht

Rechtsstruktur des Liechtenstein Trust

Der Liechtenstein Trust ist eine Vermögenswidmung, bei der ein Treugeber dem Treuhänder Vermögen überträgt, das der Treuhänder nach Maßgabe einer Treuhandurkunde (Trusturkunde Treuhandvertrag) und eines darin verankerten Zwecks im eigenen Namen zugunsten von Begünstigten zu verwalten hat.

Der Liechtenstein Trust ist kein Vertrag und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist ein Rechtsinstitut sui generis.

Der Trust hat drei Beteiligte: Treugeber, Treuhänder und Begünstigte. Sie können juristische und natürliche Personen sein. Treuhänder und Treugeber können zugleich Begünstigte sein.

Als weiterer Beteiligter kann fakultativ ein Protektor als Kontrollinstanz eingesetzt werden.

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Abgrenzung zu anderen Treuhandformen

Der Liechtenstein Trust ist abzugrenzen zu anderen Treuhandformen in Liechtenstein, wie die Fiduziarische Treuhand > die Stiftung > die Anstalt > und das Treuunternehmen.

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Gründung und Verwaltung des Liechtenstein Trust

Der Liechtenstein Trust wird errichtet (gegründet) durch eine schriftliche Vereinbarung (Trusturkunde Treuhandurkunde) zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder – entweder unter Lebenden oder von Todes wegen.

Die Treuhandurkunde kann beim Handelsregister eingetragen oder beim Landgericht hinterlegt werden. Weder Eintragung noch Hinterlegung sind konstitutiv.

In der Treuhandurkunde überträgt der Treugeber auf den von ihm bezeichneten Treuhänder einen Teil seines Vermögens zu den in der Treuhandurkunde festgelegten Bedingungen.

In der Treuhandurkunde werden auch direkt oder indirekt die Begünstigten genannt und fakultativ neben dem Treuhänder weitere Organe vorgesehen wie Beirat, Protektor oder Revisionsstelle.

Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Zur Vermögensübertragung sind sämtliche Assetklassen zugelassen.

Der Trust kann in der Treuhandurkunde ausgestaltet sein als:

Revocable Trust: Der Treuhänder behält die wirtschaftliche Kontrolle über das Trustvermögen.

Irrevocable Trust: Der Treugeber überträgt das Treugut unwiderruflich.

Discretionary Trust: Der Zeitpunkt und die Höhe der Zuwendung an einen Begünstigten liegen im freien Ermessen des Treuhänders.

Fixed-Interest Trust: Der Treuhänder hat keinen Ermessensspielraum. Zeitpunkt und Höhe der Zuwendung sind bestimmt.

Die Verwaltung des Trusts obliegt ausschließlich dem Treuhänder. Dem Treugeber ist es nur eingeschränkt möglich, dem Treuhänder Weisungen zu erteilen.

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Trusturkunde Treuhandvertrag und Letter of Wishes

Die Trusturkunde (Treuhandvertrag) regelt die Beziehung zwischen Treugeber, Begünstigten und dem Treuhänder und enthält die grundsätzlichen Bestimmungen zur Verwaltung und Werterhalt des Trustvermögens. Des Weiteren ist darin festgehalten, welche Vermögenswerte der Treugeber dem Treuhänder zu Eigentum überträgt.

In einem Letter of Wishes (gesonderte Urkunde) kann der Treugeber seine Wünsche zur Verwaltung und Werterhaltung des Trusts präzisieren.

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Abänderung und Auflösung des Liechtenstein Trust

Die Abänderung der Trusturkunde durch Beteiligte ist zulässig, soweit die Trusturkunde dies vorsieht. Liegen wichtige Gründe vor, ist eine Abänderung auch zulässig im Einverständnis aller Beteiligten.

Das Treuhandverhältnis ist ohne Widerrufsvorbehalt des Treugebers unwiderruflich. Einen Höchstzeitraum für die Dauer eines Trusts gibt es nicht. Die Treuhänderschaft endet grundsätzlich nach den Vorschriften in der Trusturkunde, bei Untergang des Trustvermögens oder mit Einverständnis aller Beteiligten.

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Kontrolle Aufsicht Protektor Revisionsstelle

Zur Aufsicht und Kontrolle des Treuhänders können ein Beirat, Protektor oder eine Revisionsstelle in die Trustverwaltung eingebunden werden.

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Treugeber – Rechte und Einschränkungen

Der Trustgründer (Treugeber) kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Person sein mit Wohnsitz im In- oder Ausland. Er legt die Reglementierungen der Trusturkunde fest und stellt Vermögen für den Trust zur Verfügung. Grundsätzlich ist der Trust für den Treugeber unwiderruflich. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn dieser in der Trusturkunde vorbehalten ist. Gläubiger des Treugebers können nicht auf das Vermögen des Trusts zugreifen.

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Treuhänder – Rechte Pflichten Haftung

Der Treuhänder wird durch die Trusturkunde bestellt und erlangt sein Amt durch schriftliche Zustimmung bzw. Annahmeerklärung.

Der Treuhänder kann eine natürliche oder juristische Person sein. Mindestens ein Treuhänder muss seinen Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein haben und von der Finanzmarktaufsicht zugelassen sein. Der Treuhänder hat umfangreiche Rechte und Pflichten (Anlage eines Vermögensverzeichnisses, Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht gegenüber Revisionsstelle, Begünstigten und Treugeber). Der Treuhänder muss das Trustvermögen im Interesse der Begünstigten und nach Maßgabe der Trusturkunde (Treuhandvertrag) verwalten und verwenden.

Der Treuhänder haftet gegenüber Dritten für Schulden des Trustvermögens (Treugut) mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Gegenüber dem Treugeber haftet der Treuhänder für Treuhandbruch und hat Schadenersatz zu leisten, der aus der Verletzung seiner Treupflicht entsteht.

Bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Treuhänders bestimmt das Landgericht einen Nachfolger, soweit die Trusturkunde (Trustvertrag) nichts anderes vorsieht. Im Konkursfall des Treuhänders gilt das Trustvermögen als Fremdvermögen (Aussonderungsgut). Die Gläubiger des Treuhänders haben keinen Zugriff.

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Begünstigte – Rechte Pflichten Bestellung

Die Begünstigten erhalten gegenwärtige oder zukünftige Leistungen oder Vorteile aus dem Treuhandverhältnis gemäß den Bestimmungen der Trusturkunde. Sowohl der Treugeber als auch der Treuhänder oder jede andere natürliche oder juristische Person können als Begünstigte eingesetzt werden. Die Begünstigten haben gegenüber dem Treuhänder umfassende Auskunftsrechte und Rechnungslegungsansprüche betreffend aller Urkunden, wesentlicher Umstände und Aktivitäten des Trusts.

Unterschieden werden drei verschiedene Typen von Begünstigten: Begünstigungsberechtigte > mit Rechtsanspruch auf die Begünstigung > Begünstigte ohne Rechtsanspruch und > Anwartschaftsberechtigte, die nach Eintritt einer Bedingung Begünstigter werden.

Das Trustvermögen ist für Begünstigte im Konkurs- und Zwangsvollstreckungsverfahren geschützt, soweit sie keinen direkten Anspruch auf die Begünstigung haben oder die Trusturkunde eine Unentziehbarkeit vorsieht.

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Trustvermögen (Treugut) Rechtsübertragung Intern.Trustrecht

Zum Trustvermögen gehören alle Vermögenswerte und Assetklassen, die dem Treuhänder vom Treugeber oder kraft des Gesetzes zugewendet werden, nebst den damit erwirtschafteten Erträgen. Ein Mindestkapital oder Obergrenzen oder Inventarisierung sind nicht vorgeschrieben.

Das Trustvermögen verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit: Rechtsträger ist der Treuhänder, der das Treugut als getrenntes Sondervermögen von seinem übrigen Vermögen halten und verwalten muss.

Dritte können gutgläubig Eigentum an Gegenständen des Trustvermögens erwerben. Grundbuchrechtliche oder sonstige einzutragende Rechte werden auf den Namen des Treuhänders übertragen. Die internen Verfügungsbeschränkungen des Treuhänders sollten als Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch verdeutlicht und abgesichert werden. Das dingliche Recht des Treuhänders bleibt auf ein Verwaltungsrecht beschränkt.

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Einsatz und Vorteile des Liechtenstein Trust in der Praxis

Der Liechtenstein Trust bietet eine Vielzahl flexibler, attraktiver Gestaltungsmöglichkeiten für die langfristige Sicherung des Familienvermögens, zur Nachlassplanung, Unternehmensnachfolge und Gestaltung des Vermögensschutzes.

Die Bedingungen für das Treuhandverhältnis sind frei gestaltbar. Die Treuhänderschaft kann für jeden Zweck abgeschlossen werden. Grundsätzlich kommt der Einsatz eines Trusts infrage bei größeren Vermögenswerten, bei komplexen Vermögensstrukturen, vorbelasteten Familienverhältnissen, minderjährigen oder schwerbehinderten Erben, missliebigen Kindern oder gierigen, verschwendungssüchtigen Ehepartnern.

Die häufigsten Gründe für den Einsatz eines Liechtenstein Trust sind:

  • Vermeidung eines gerichtlichen Nachlassverfahrens
  • Langfristige Versorgung der Familie und Planung des Lebensstils
  • Schutz Minderjähriger
  • Weiterführung eines Unternehmens
  • Konsolidierung von Vermögenswerten
  • Vermeidung von Anfechtungen
  • Schutz vor Gläubigern und Konkurs
  • Planung von Emigration/Immigration
  • Flexibilität
  • Steueroptimierung
  • Verschwiegenheit und Diskretion
  • Philanthropie

Arbeitsbegriffe praktischer Erscheinungsformen

Es gibt eine Vielzahl von Erscheinungsformen des Trusts. In der Praxis haben sich – nach dem Zweck des Trusts – folgende Arbeitsbegriffe herausgebildet:

Asset protection trust
Complex trust
Discretionary trusts
Express trust
Freezer trust
Hybrid trust
Inter vivos trust oder living trust
Investments trust
Private trust
Public trust oder charitable trust
Revocable trust
Special trust
Standby trust oder Pourover trust
Testamentary trust oder Will trust Unit trust
Blind trust
Constructive trust
Dynasty trust oder Generation-skipping trust
Fixed trust
Grantor trust
Inventive trust
Irrevocable trust
Offshore trust
Protective trust
Resulting trust
Simple trust oder Bare trust
Spendthrift trust
Statutory trust
Voting trusts

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Vermögensschutz des Trustvermögens

Das Trustvermögen ist einer Vollstreckung und insolvenzrechtlichem Zugriff der Gläubiger des Treuhänders vollständig entzogen.

Die Gläubiger des Treugebers sind bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen das Trustvermögen erheblich begrenzt.
Gläubiger von Ermessensbegünstigten können keine Ansprüche gegen das Trustvermögen geltend machen.

Das Trustvermögen selbst ist insolvenzfähig. Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Trustvermögens eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt.

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Besteuerung des Trusts in Liechtenstein

Die Gewinne des Trusts sind in Liechtenstein steuerfrei und unterliegen lediglich einer pauschalen Mindestertragsbesteuerung von 1800 CHF jährlich.

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Besteuerung des Liechtenstein Trust in Deutschland

Welche steuerlichen Folgen bestehen in Deutschland für einen Familienunternehmer oder vermögende Privatperson bei Einsatz eines in Liechtenstein domizilierten Trusts im Rahmen einer Unternehmens-/Vermögensnachfolge.

Der deutschen Rechtsordnung sind Trusts unbekannt. Deutschland ist auch nicht dem Haager Trust-Übereinkommen über die internationale Anerkennung von Trusts beigetreten.

Eine Besteuerung des Liechtenstein Trust in Deutschland ist nicht umfassend geregelt. Es haben sich aber gefestigte Leitlinien entwickelt, wenn Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte eines ausländischen Trusts in Deutschland agieren.

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Der Liechtenstein Trust aus Schweizer Sicht

Der Trust ist im Schweizer Recht unbekannt. Ausländische Trusts sind aber zivilrechtlich anerkannt. Die steuerliche Behandlung eines Trusts ergibt sich ausschließlich aus dem Schweizer Steuerrecht und wird aufgrund fehlender Rechts- und Vermögensfähigkeit grundsätzlich als transparent behandelt. Das Trustvermögen wird immer einer – hinter dem Trust stehenden -.Person zugeordnet, entweder dem Treugeber oder dem Begünstigten.

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LCG Treuhand AG Liechtenstein

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