Liechtenstein Trust   Vermögen   Treugut   Internationales Trustrecht

Zum Trustvermögen (auch Treugut oder Trustfonds genannt) gehören alle Vermögenswerte (Sachen und Rechte), die durch den Treugeber oder kraft Gesetzes hierzu bestimmt sind einschließlich der Zuwächse und Ersatzgegenstände.

Fachwissen

Vermögensverzeichnis

Die Trusturkunde kann die Bestimmung enthalten, dass ein Inventar der Vermögenswerte zu führen ist. Die Aufnahme der Vermögenswerte in ein Vermögensverzeichnis gilt jedoch nicht als Eigentumsnachweis.

Unser Rat: Bestimmen Sie als Treugeber, dass ein jährlich aktualisiertes Inventarverzeichnis zu erstellen ist. Es besteht damit die gesetzliche Vermutung, dass die dort aufgeführten Vermögenswerte Trustvermögen sind.

Vermögensanlage und Verwendung des Trustvermögens sind grundsätzlich vom Treugeber in der Trusturkunde festgelegt. Gesetzliche Bestimmungen sind subsidiär.

Übertragung von Grundeigentum und Rechten

Grundeigentum und andere einzutragende Rechte sollten nach Vorgabe der Trusturkunde auf den Namen des Treuhänders oder eines Dritten in einem Grundbuch oder anderem Register eingetragen werden.

Ist ein Unternehmen Gegenstand des Trusts so wird der Treuhänder Inhaber des Unternehmens bzw. – im Falle einer AG oder GmbH – Aktionär oder Gesellschafter.

Unser Rat: Sollte nach ausländischem Recht ein Grundbuch- oder Registereintrag nicht möglich sein, lassen Sie eine Vormerkung oder Anmerkung oder ein Anwartschaftsrecht mit der ausdrücklichen Bezeichnung des Vermögens als Trustvermögen eintragen. Damit ist ein gutgläubiger Erwerb von Dritten nicht mehr möglich.

Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit

Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Treuhänders.

Die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Treuhänders oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Treuhänders.

Der Treuhänder kann in seiner Eigenschaft als Treuhänder klagen oder verklagt werden. Das Trustvermögen ist als solches konkursfähig.

Praxis-Tipp: Die Qualifizierung des Trustvermögens als vom Treuhänder getrenntes Sondervermögen hat in der Praxis die Folge, dass

– die persönlichen Gläubiger des Treuhänders keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können

– das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Treuhänders nicht Bestandteil des Vermögens des Treuhänders ist

– das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Treuhänders ist.

Der Liechtenstein Trust als rechtlich verselbstständigtes Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist damit besonders zum Vermögensschutz geeignet.

Internationales Trustrecht

Der Trust ist dem Recht unterstellt, das in der Trusturkunde bestimmt ist.

Hat keine ausdrückliche Rechtswahl stattgefunden, so ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben.

Subsidiär gilt das Recht jenes Staates, in dem der Trust effektiv verwaltet wird.

Liechtenstein lässt grundsätzlich auch die Begründung von Trusts nach ausländischem Recht sowie deren Verlegung nach Liechtenstein zu.

Haben Sie Fragen zum Trustvermögen und dessen Übertragung oder zu internationalen Aspekten? Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Eine Erstberatung durch einen unserer Berater ist kostenfrei.

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