Abänderung Trusturkunde   Auflösung   Liechtenstein Trust

Grundsätzlich ist der Trust unwiderruflich. Ein Rücktritt oder Widerruf des Treugebers ist nur möglich, wenn dies in der Trusturkunde ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Trust endet nach den Festlegungen in der Trusturkunde oder bei ersatzlosem Untergang des Trustvermögens oder durch Zustimmung aller relevanten Beteiligten oder mit Ablauf einer festgelegten Zeitdauer des Trusts.

Abänderung Trusturkunde

Grundsätzlich ist der Trust unwiderruflich. Ein Rücktritt, Widerruf oder sonstige Abänderung des Treugebers ist nur möglich, wenn dies in der Trusturkunde ausdrücklich vorgesehen ist.

In der Trusturkunde kann auch deren Abänderlichbarkeit durch Organe oder Dritte vorgesehen werden. Des Weiteren kann das Landgericht unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen vornehmen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten. Das ist der Fall, wenn der Trustzweck nicht mehr erreichbar ist oder zur Sicherung des Fortbestands des Trusts oder des Trustvermögens zweckmäßig ist und keine andere Person für die Änderung zuständig ist.

Unser Rat: Bestimmen Sie in der Trusturkunde, wer die Berechtigung zu einer Abänderung hat und stellen Sie die Ausübung des Rechts unter den Vorbehalt der Zustimmung eines Protektors.

Vorsicht: Hat der Treugeber das Recht, die Trusturkunde zu ändern oder ändern zu lassen oder den Trust zu widerrufen oder zu liquidieren, wird in den meisten ausländischen Jurisdiktionen der Trust als transparent angesehen mit der Folge einer Zuordnung des Trustvermögens dem Treugeber und der Konsequenz des direkten steuerlichen Durchgriffs auf den Treugeber.

Auflösung Liechtenstein Trust

Der Trust endet nach den Festlegungen in der Trusturkunde oder bei ersatzlosem Untergang des Trustvermögens oder durch Zustimmung aller relevanten Beteiligten oder mit Ablauf einer festgelegten Zeitdauer des Trusts.

Der Trust endet nicht wegen Kündigung oder Konkurs des Treuhänders oder Tod des Treugebers.

Hinweis: Die meisten Trust-Jurisdiktionen begrenzen die Lebensdauer eines Trusts. Der Liechtenstein Trust ist zeitlich unbegrenzt gestaltbar.

Unser Rat: Regeln Sie in der Trusturkunde die Nachfolge der Organe oder sonst wie Beteiligter im Falle von Kündigung, Konkurs und Tod. Benennen Sie die nachrückenden Personen oder legen Sie fest, wer diese Personen ernennt, da ansonsten das Landgericht einen Fremden dazu bestimmt.

Beinhaltet die Trusturkunde im Falle der Beendigung des Trusts keine Regelung über die Verwendung des Trustvermögens (Letztbegünstigung) oder sind die Endbegünstigten weggefallen, sind der Treugeber oder dessen Erben die Letztbegünstigten.

Die Beendigung des Trusts ist dem Amt für Justiz anzuzeigen.

Der Trust kann auch durch Beschluss des Landgerichts aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht oder unerreichbar geworden ist und der Treuhänder den Trust nicht beendet.

Des Weiteren kann der Trust mit Zustimmung aller Beteiligten aufgehoben werden, wenn die Trusturkunde dem nicht entgegensteht.

Letztwillig errichtete Trusts können vom Treugeber bis zu seinem Tod widerrufen werden.

Unser Rat: Regeln Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen selbst und legen Sie diese in der Trusturkunde fest, bevor der Staat (Gerichte) es für Sie tut.

Haben Sie Fragen zur Abänderung einer Trusturkunde oder Auflösung (Liquidation) eines Trusts? Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

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