Liechtenstein Trust   Kontrolle   Aufsicht   Protektor   Revisionsstelle

Der Treugeber kann nach liechtensteinischem Trustrecht die Kontrolle und Aufsicht über den Trust völlig frei gestalten und in der Trusturkunde festlegen.

Fachwissen

Aufsicht durch das Landgericht

Trusts, die im Handelsregister eingetragen sind, unterstehen der laufenden Aufsicht des Landgerichts.

Ausnahmen: Es handelt sich um einen Expresstrust (Familientrust) oder es ist jegliche Aufsicht in der Trusturkunde ausgeschlossen.

Darüber hinaus können alle Organe und Begünstigten des Trusts (auch Ermessensbegünstigte) grundsätzlich das Landgericht anrufen, sofern der Treuhänder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Hinweis: Das grundsätzliche Recht von Trustbeteiligten bei Missständen eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, kann in der Trusturkunde nicht abbedungen werden.

Das Landgericht kann von Amts wegen handeln, den Treuhänder seines Amtes entheben, einen neuen Treuhänder einsetzen oder eine Revision anordnen.

Revisionsstelle

Der Treugeber kann in der Trusturkunde festlegen, dass eine unabhängige Revisionsstelle eingesetzt wird, welche für die Prüfung der jährlichen Rechnungslegung zuständig ist.

Der Treuhänder ist gegenüber der Revisionsstelle und ansonsten gegenüber dem Treugeber und den Begünstigten auskunfts- und rechenschaftslegungspflichtig, falls die Trusturkunde keine andere Regelung enthält.

Protektor

Der Protektor wird vom Treugeber bestellt, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Treuhänders gemäß der Trusturkunde zu überwachen. Die Befugnisse des Protektors sind in der Trusturkunde festgelegt.

Unser Rat: Besetzen Sie Schlüsselpositionen mit qualifizierten Dritten und umschreiben Sie deren praktische Funktionen so genau wie möglich.

Protektoren haben in der Regel die Aufgabe, den Willen des Treugebers bei wichtigen Entscheidungen zu vertreten, z.B. Zustimmung zu Entscheidungen des Treuhänders über die Verwaltung des Trusts, Genehmigung von Bilanzen oder die Abberufung von Organen und anderer Beteiligter am Trust.

Hinweis:  Die Protektoren sind in keiner Weise vertretungsbefugt.

Der Treugeber kann den Protektor in der Trusturkunde mit umfassenden Weisungs-, Zustimmungs- und Vetorechten ausstatten. Als fakultatives Organ kann der Protektor die Rolle eines reinen Vollstreckungsorgans übernehmen oder mit der Vermögensverwaltung des Trusts betraut werden. Die weitestreichende Befugnis des Protektors ist die Einstellung und Entlassung von Treuhändern.

Unser Rat: Bestimmen Sie als Treugeber einen Protektor, dem die Einstellung oder Entlassung des/der Treuhänder obliegt. Der Gerichtsweg könnte lang und teuer werden.

Vorsicht!  Vorbehaltene Befugnisse eines Treugebers oder Treuhänders sind im Vollstreckungsverfahren pfändbar, was dazu führt, dass das Vermögen des Trusts in die Hände der Gläubiger fällt. Dies kann verhindert werden, wenn der Protektor befugt ist, die Ausübung der vorbehaltenen Befugnisse des Treugebers oder Treuhänders zu genehmigen.

Haftung Protektor

Der Protektor haftet grundsätzlich nach den allgemeinen liechtensteinischen Gesetzesvorschriften. Die Protektoren sind nur dann von der Haftung befreit, wenn sie in Kenntnis der Sachlage, frei von Interessenskonflikten und in gutem Glauben und bestem Interesse des Trusts gehandelt haben.

Der oberste Gerichtshof in Liechtenstein hat dazu entschieden,

  1. dass es die unentschuldbare Pflicht der Protektoren ist, sich mit allen rechtlichen Details der Trust-Dokumente vertraut zu machen. Das Wissen der Protektoren wird dem Trust zugerechnet. Unwissende Treuhänder können Rechtsfolgen für den Trust nach sich ziehen.
  2. Die Protektoren sollten wie andere Kontrollorgane über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die auch von der Größe und der Struktur des Trustvermögens abhängen.
  3. Die Protektoren müssen unabhängig und frei von Interessenskonflikten handeln.
  4. Die Protektoren sind nur dann von der Haftung befreit, wenn sie in Kenntnis der Sachlage, frei von Interessenskonflikten und in gutem Glauben und bestem Interesse des Trusts gehandelt haben.
Hinweis:   Jede natürliche Person, die Protektor ist oder eine ähnliche oder gleichwertige Funktion ausübt, wird als wirtschaftlicher Berechtigter angesehen und ist somit im liechtensteinischen Unternehmensregister melde- und eintragungspflichtig. Darüber hinaus wird der Protektor eines Trusts als beherrschende Person erfasst.

Unser Rat: Ohne umfassende Versicherungspolice sollte ein Protektorenmandat nicht übernommen werden.

Fazit: Es gibt keine Gesellschaftsform oder sonstiges Vehikel, bei der Sie die Vermögenssicherheit derart flexibel und umfassend gestalten können wie beim Liechtenstein Trust.

Haben Sie Fragen zur Kontrolle, Aufsicht oder Protektorat des Trusts? Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Auf Wunsch übernehmen wir gerne das Kontrollmandat als Protektor oder Beirat Ihres Trusts.

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