Besteuerung des Liechtenstein Trust in Deutschland

Das deutsche Steuerrecht wird dann relevant, wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person einen FL-Trust errichtet, der FL-Trust mit in Deutschland belegenem Vermögen ausgestattet ist oder werden soll oder Begünstigte des FL-Trust in Deutschland steuerpflichtig sind.

Fachwissen

Besteuerung des transparenten FL-Trust in Deutschland

Für die steuerliche Einordnung in Deutschland ist entscheidend, ob der Trust als „transparent“ oder „intransparent“ ausgestaltet ist. Zur Klassifizierung ist die Trusturkunde und der Letter of Wishes heranzuziehen und zu prüfen, wer über das Vermögen und die Erträge des Trusts verfügen kann und wer die Verwaltung des Trustvermögens innehat oder tatsächlich ausübt.

Ist der FL-Trust ausgestaltet wie eine deutsche Personengesellschaft oder Treuhandschaft, ist er aus steuerlicher Sicht transparent:

Das heißt, der Treugeber kann z.B. weiterhin über das von ihm auf den Trust übertragene Vermögen verfügen, Rückübertragungen an sich veranlassen oder sich Weisungsrechte gegenüber dem Treuhänder vorbehalten oder den Treuhänder oder einen Begünstigten jederzeit austauschen.

Nach deutschem Steuerrecht wird der transparente Trust ignoriert und das Vermögen und die Einkünfte des Trusts weiterhin dem Treugeber zugerechnet.

Hat ein Begünstigter Weisungsrechte gegenüber dem Treuhänder, kann auch eine Direktzurechnung von Vermögen und Einkünften zu dem Begünstigten erfolgen mit der Steuerfolge, dass deutsche Schenkungsteuer anfällt, sofern der Treugeber oder der Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Besteuerung des intransparenten FL-Trust in Deutschland

Ist die Ausgestaltung des FL-Trust mit einer deutschen Körperschaft (Kapitalgesellschaft oder Stiftung) vergleichbar, so ist er steuerlich intransparent: Das heißt, der Treugeber hat das Treugut derart auf den Treuhänder übertragen, dass es ihm und den Begünstigten rechtlich und tatsächlich unwiderruflich und vollständig entzogen ist.

Ist der FL-Trust selbst Steuersubjekt und stellt das Trustvermögen ein Sondervermögen dar und kann der Treuhänder im Rahmen seines billigen Ermessens frei über das Trustvermögen verfügen, geht die deutsche Steuerverwaltung von einem unwiderruflichen Ermessenstrust aus. Dieser unwiderrufliche FL-Ermessenstrust (Irrevocable discretionary trust) unterliegt in Deutschland folgender Besteuerung:

Besteuerung bei Errichtung des Trusts:

Die Errichtung gilt im Steuerrecht als Schenkung und unterliegt damit der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Der Treugeber muss über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügen oder deutscher Staatsangehöriger sein und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Errichtung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben. Die Ausstattung unterliegt der gleichen Steuerklasse wie bei intransparenten ausländischen Stiftungen in Deutschland.

Erb- und Erbersatzsteuer:

Der Tod des Treugebers löst bei den Begünstigten grundsätzlich keine Erbschaftsteuer aus, sofern diesen in Folge des Erbfalls keine weitreichenden Verfügungsrechte am Trustvermögen erwachsen. Eine Erbersatzsteuer fällt nicht an, soweit der FL-Trust in Deutschland weder Geschäftsleitung noch Sitz hat.

Besteuerung von Ausschüttungen:

Ertragsausschüttungen an Begünstigte unterfallen der Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag, soweit die Begünstigten im Inland steuerpflichtig sind.

Besteuerung bei Auflösung des FL-Trust:

Wird der FL-Trust aufgelöst und anschließend sein Vermögen ausgekehrt, unterliegt die Auskehrung der Schenkungssteuer, soweit der Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Besteuerung bei Thesaurierung von Erträgen:

Werden die vom FL-Trust erwirtschafteten Erträge nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert, kommt es zu keiner deutschen Einkommensbesteuerung der Erträge auf der Basis einer fiktiven Zurechnung an Begünstigte (Durchgriffsbesteuerung nach dem deutschen Außenbesteuerungsgesetz).

Hinweis: Grundsätzlich wird die Besteuerung eines intransparenten FL-Trusts in Deutschland behandelt wie die Besteuerung einer liechtensteinischen intransparenten Stiftung in Deutschland. Da es zur Trustbesteuerung nur sehr wenig Rechtsprechung gibt, kann man sich an der Besteuerungspraxis und Rechtsprechung für FL-Stiftungen in Deutschland orientieren.

Unser Rat: Kann im Lebenszyklus eines FL-Trust deutsches Steuerrecht relevant werden, sollte der Trust von Anfang an als unwiderruflicher Ermessenstrust ausgestaltet sein.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung des Trusts in Deutschland, empfehlen wir Ihnen, Ihren deutschen steuerrechtlichen Berater zu konsultieren, da dieser Ihre steuerliche Situation in Deutschland kennt. Auf Wunsch können wir Ihnen auch einen Fachspezialisten in Deutschland aus unserem Netzwerk empfehlen.

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